Impressum

Dagmar + Burkhard Ehnert GbR

Kirchenstrasse 1/2

74821 Mosbach-Reichenbuch

www.wohnmobile-odenwald.de

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06263 427585

0174 3789 228

0173 8729 500

Vertreten durch:
Dagmar und Burkhard Ehnert

Registereintrag:

Verantwortlich für den Inhalt (gem. § 55 Abs. 2 RStV):
Dagmar + Burkhard Ehnert

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Dagmar u. Burkhard Ehnert GbR Wohnmobile-Odenwald
Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile von Wohnmobile-Odenwald (AGB)

Dagmar u. Burkhard Ehnert GbR Wohnmobile-Odenwald
Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile von Wohnmobile-Odenwald (AGB)

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

1.1 Die AGB´s vom Vermieter gelten auch dann, wenn der
Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
AGB´s abweichenden Bedingungen des Mieters die
Vermietung des Fahrzeuges an den Mieter vorbehaltlos
vornimmt.

1.2 Gegenstand des Vertrags ist einzig die Anmietung eines
Reisemobiles. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von
Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht.

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im
Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich
deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen
Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §651
a –l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch
entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt
selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der
Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die
stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf
unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem.§545
BGB ist ausgeschlossen.

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem
Mieter sind schriftlich zu treffen.

2. Mindestalter, berechtigter Fahrer

2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 23
Jahre, sowie Besitz der gültigen Fahrerlaubnis seit mehr als 2
Jahren. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen
Personalausweises/ Reisepasses durch den Mieter und/ oder
den Fahrer bei der Übernahme ist Voraussetzung für die
Übergabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage
dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies
zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum
vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer
angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der 4.2 Anwendung.

2.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung
genannten Fahrern gefahren werden.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer,
denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt,
festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu
geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er
das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei
Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während
bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei
Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es
gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen
Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder
Anmeldung wird eine einmalige Servicepauschale berechnet,
deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsabschluss gültigen
Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.

3.2 Nicht eingeschlossen im Mietpreis sind unter anderem:
Dieselverbrauch, Versicherungen für Gegenstände die der
Mieter im Fahrzeug belässt oder gestohlen wurden,
Mautgebühren, Verpflegungs- und Nebenkosten, etc. weitere
Gasflaschenfüllungen, Nachfüllen von Motorenöl, Strafzettel,
Selbstbeteiligung der Versicherung etc...

3.3 Im Mietpreis ist die Kilometerpauschale gemäß Preisliste
enthalten. Gefahrene Mehrkilometer werden entsprechend der
aktuellen Preisliste berechnet, dem Leitbild der
Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s.u.
Ziff. XX). Mobilitätsgarantie der Fahrzeughersteller.

3.4 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je Nacht
berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des
Fahrzeuges durch den Mieter und endet bei Rücknahme des
Fahrzeugs am Vermietort.

3.5 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet
der Vermieter höchstens den für den verspäteten Tag
geltenden Gesamttagespreis. Kosten, die dadurch entstehen,
dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person
gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter
zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend
macht, trägt der Mieter.

3.6 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit
ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es
sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

3.7 Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss
vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet
der Vermieter Kraftstoff lt. aktuellem Treibstoffpreis.
Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

4. Reservierung, Umbuchung und Stornierung

4.1 Der Mietvertrag kommt mit Zugang des schriftlichen
Vertrages/ Auftragsbestätigung zustande.

4.2 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den
Vermieter gemäß Ziff. 4.2 und ausschließlich für
Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies
gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der
Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp
angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den
Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug
umzubuchen.

4.3 Zur Bestätigung der Reservierung ist eine Anzahlung von
30% d es Mietp reises, mindestens jedoch 300,00€ zu leisten .
Nach Zahlungseingang erhält der Mieter eine
Reservierungsbestätigung. Die Reservierung ist erst dann für
beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten der im Angebot
festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die
Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom
Mieter veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen
Buchung werden folgende Stornogebühren berechnet *
▫ Bis zu 50 Tage vor Mietbeginn wird eine
Bearbeitun g sgebühr von 300,00€ fällig
▫ Zwischen 49 bis 21 Tage vor Mietbeginn 70% des
Mietpreises
▫ Weniger als 21 Tage vor Mietbeginn 90% des
Mietpreises
*In diesen Entschädigungsbeträgen sind die ersparten
Aufwendungen bereits berücksichtigt. Es bleibt Ihnen
unbenommen, einen geringeren Schaden oder überhaupt
keinen Schaden nachzuweisen. Die Gestellung eines
Ersatzmieters durch Sie an Ihrer Stelle, ist nur mit
schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.
Eine Stornierung der Buchung muss schriftlich erfolgen.

4.4 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann bis spätestens
50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht
werden, soweit anderweitig bei dem Vermieter freie
Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte
Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht.
Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Ein
Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten
besteht nicht.

4.5 Steht aus bestimmten Gründen (z.B. durch Unfallschaden
des Vermieters oder ähnlichen Gründen) das von Ihnen
gemietete Fahrzeug nicht zur Verfügung, werden wir uns
bemühen, Ihnen ein gleichwertiges (in Größe und Wert des
Fahrzeugs) Wohnmobil zu beschaffen. Dem Vermieter
obliegt die Verpflichtung, den Mieter darüber zu informieren.
Abweichungen im Detail und Grundriss müssen vom Mieter
akzeptiert werden. Der Vermieter hat für diesen Fall nur
Anspruch auf den Mietpreis entsprechend dem tatsächlich
zur Verfügung gestellten Fahrzeug. Weitergehende
Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter nicht zu. Sollte
es dem Vermieter unmöglich sein, ein Wohnmobil zum
vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, ist der
Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter
hat Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher geleisteten
Anzahlungen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatz, stehen dem Mieter nur dann zu, wenn die
Unmöglichkeit vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurde.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete Mietpreis muss
spätestens 10 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter
bekannten Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen
sein.

5.2 Die Kaution von 1700,00€ muss vom Mieter spätestens bei
Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt
werden. Eine Bezahlung der Kaution kann in bar oder in
Überweisung vorab erfolgen.
AGB Wohnmobile-Odenwald Seite 1 von 3

5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum
Anmietdatum) wird der gesamte Mietpreis sofort fällig.

5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des
Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung
durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus
vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei
Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.

5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in
Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen
Bestimmungen erhoben.

6. Übergabe, Rücknahme

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer
ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter
teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt,
welches vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnen ist.

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeuges
gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende
Überprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen, wobei ein
Rückgabeprotokoll erstellt wird, welches vom Mieter und
Vermieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen, die im
Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe
aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters. Dies
enthebt den Mieter nicht von der Haftung für versteckte, bei
der Rückgabe nicht sofort festgestellter oder nicht mitgeteilter
Mängel/bzw. Schäden! In diesem Fall ist der Vermieter
berechtigt, nachhinein Schäden beim Mieter zu melden und zu
berechnen.

6.3 Das Übergabe/ Rücknahmeprotokoll ist Bestandteil des
Mietvertrages.

6.4 Die Fahrzeugübergabe kann von montags bis samstags von
15:00 Uhr –19:00 Uhr erfolgen. Die Rücknahme montags bis
samstags erfolgt von 9:00 Uhr- 12:00 Uhr. Es gelten die im
Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart.

6.5 Das Fahrzeug wird an den Mieter innen sauber übergeben und
wird von diesem in demselben, sauberen Zustand wieder
zurückgegeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung
geht zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist nicht berechtigt
Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen.

7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Dem Mieter ist es untersagt: das Fahrzeug zu verwenden:
→ Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen,
Fahrzeugtests und Festivals
→ Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen
oder sonstigen gefährlichen Stoffen
→ Zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten,
auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes
mit Strafe bedroht sind
→ Zur Weitervermietung oder gewerblichen
Personenbeförderung
→ Für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen
Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren
von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und
jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen
Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere
Öl- und Wasserstand, sowie Reifendruck ist zu überwachen.
Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich
der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge, das Rauchen ist
demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme
von Haustieren ist ausdrücklich nicht gestattet.
Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen,
gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine
Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch
entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine
dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des
Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die
Regelungen in vorstehenden Ziffern 7.1, 7.2 und 7.3 kann der
Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

8. Verhalten bei Unfällen

8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall, sowie einem Brand-,
Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den
Vermieter (Telefonnummer auf dem Mietvertrag) zu
verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem
Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen
nicht anerkannt werden.

8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen
Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter
Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter, gleich
aus welchem Grunde, die Erstellung des Protokolls und
verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des
Schadens, ist der Mieter zum vollständigen
Schadensausgleich verpflichtet.

8.3 Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe
dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben
übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und
Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen,
sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
enthalten.

9. Auslandsfahrten

9.1 Auslandsfahrten sind in alle westeuropäischen Länder
möglich, weitere Länder nach Rücksprache.
Diebstahlgefährdete Länder wie z. B. Polen, usw. bedürfen
der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegsund
Krisengebiete sind verboten.

9.2 Das bereiste Land wird im Mietvertrag festgehalten.

10. Mängel des Fahrzeugs

10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom
Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Fahrzeug oder
seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des
Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter
Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des
Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu
g ewäh rleisten, d ürfen vom Mieter bis zum Preis vo n 150,00 €
ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des
Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten
trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege, sowie
der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem.Ziff. 12
für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung
sind Reifenschäden.

11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur
Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der
Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den
Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine
angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren.
Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die
Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des
Vermieters.

11.3 Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört
oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange
verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter
berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein
gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt
der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur
Verfügung ist eine Kündigung des Mieters gem.§543 Abs. II
Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom
Vermieter ein Fahrzeug einer niedrigeren Preisgruppe
angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter
dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus
bereits geleisteten Mietzins.

11.4 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters
zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein
Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert
oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung
eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des
Mieters gem. §543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall
ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug,
kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in
Rechnung stellen.

12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer
Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom
Mieter zu tragender Selbstbeteiligung von 1500,00-€ sowie bei
Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragender
Selbstbeteiligung von 1500,00-€ pro Schadensfall von der
Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht
ausgeschlossen werden.

12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der
Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat.
AGB Wohnmobile-Odenwald Seite 2 von 3

12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter
Verursachung in folgenden Fällen:
• wenn Schäden aufgrund drogen- oder
alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht
wurden
• wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter
das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
• wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus
Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der
Polizei unterlässt, es sei denn, die
Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die
Feststellung des Schadensgrundes, noch der
Schadenhöhe gehabt.
• wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8
verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat
weder Einfluss auf die Feststellung des
Schadensgrundes noch der Schadenshöhe
gehabt
• wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen
Nutzung beruhen.
• wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht
nach Ziff. 7.2 beruhen
• wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer
verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug
überlassen hat
• wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der
Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen
265, Breite StVO Zeichen 264) oder den
entsprechenden Landeszeichen beruhen
• Wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der
Zuladungsbestimmungen beruhen

12.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die
Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter
bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst
Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.

12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der
Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben,
Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch
genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem
Verschulden des Vermieters. Der Vermieter behält sich das
Recht vor die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder
und Strafen von der Kreditkarte des Mieters einzuziehen.
Zusätzliche Bearbeitungsgebühren entstehen auf der
Grundlage der ausliegenden Preislisten beim Vermieter.

12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

13. Haftung des Vermieters, Verjährung

13.1 Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im
Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen
Versicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht
gedeckte Schäden, sowie Nichterfüllung und Verzug
beschränkt sich die Haftung durch den Vermieter bei Sachund
Vermögensschäden nur auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen
Mitarbeiter des Vermieters, sind ausgeschlossen.

13.2 Generell haftet der Vermieter nur im Rahmen, der von der
entsprechenden Einzelversicherung des Vermieters
abgedeckt wird. Dies gilt auch für die Mobilitätsgarantie.

13.3 Sollte der Mieter höherwertige Leistungen, als von der
Chassis-Mobilitätsgarantie abgedeckt ist, in Anspruch
nehmen, so hat der Mieter keinerlei Anspruch auf Erstattung
der anfallenden Mehrkosten.

13.4 Es gelten die AGB´s und Gebührenlisten, die zum
Mietbeginn ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.

13.5 Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG). Der Vertragspartner wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG
teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

14.Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter
seine persönlichen Daten speichert.

14.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring
an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben weitergeben,
wenn die bei der Anmeldung gemachten Angaben in
wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete
Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der
gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend
gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine
Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden
für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich
unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte
hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall
falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw.
verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des
Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts,
Verkehrsverstöße u.ä.

15. GPS-Ortung der Fahrzeuge

15.1 Die Fahrzeuge des Vermieters können mit einem GPS
Ortungssystem ausgestattet sein.

16. Gerichtsstand

16.1 Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, ist das
für den Vermieter zuständige Amtsgericht.

17. Vertragsgültigkeit

17.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform.

17.2 Sollten einzelne oder mehrere Regelungen dieser AGB´s
unwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen
Regelungen dieser AGB´s, diese bleiben dann trotzdem
wirksam. Die unwirksamen Bestimmungen sollen vielmehr
durch Regelungen, die dem Zweck am nächsten kommen,
ersetzt werden.

Gültig ab 01.02.2021
AGB Wohnmobile-Odenwald Seite 3 von 3